Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt

Aktuell arbeitet das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz an einem Gesetz, das besser vor digitaler Gewalt schützen soll. Das Gesetz heißt: Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt. Den aktuellen Gesetzesentwurf könnt ihr hier auf den Seiten des Ministeriums nachlesen.

Wir vom Verband Queere Vielfalt e.V. haben mit unserer Fachstelle zu Queerfeindlicher Gewalt im Netz und gemeinsam mit dem LSVD+ Bundesverband eine Stellungnahme zum Gesetz verfasst. Denn auch wenn wir es insgesamt sehr gut und wichtig finden, dass Menschen bald besser vor Digitaler Gewalt wie zum Beispiel Deepfakes geschützt werden, sehen wir noch Lücken, was den Schutz von queeren und anderen diskriminierten Personen angeht, vor allem intersektional.

Hier ist unsere vollständige Stellungnahme:

Stellungnahme des LSVD Verband Queere Vielfalt Berlin-Brandenburg e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt

Der LSVD Verband Queere Vielfalt Berlin-Brandenburg e.V. und die darin enthaltene Fachstelle QueerSafe – queerfeindliche Gewalt im Netz begrüßen in Zusammenarbeit mit dem LSVD+ Bundesverband ausdrücklich das Ziel des vorliegenden Referentenentwurfs, den Schutz vor digitaler Gewalt zu stärken und die Rechtsdurchsetzung für Betroffene erheblich zu verbessern. Digitale Gewalt ist ein wachsendes gesellschaftliches Problem, das insbesondere vulnerable Gruppen betrifft und demokratische Teilhabe einschränkt.

Die vorgesehenen Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet, bestehende Schutzlücken zu schließen und Betroffenen effektiveren Rechtsschutz zu ermöglichen.

Positiv hervorzuheben ist zudem, dass der Entwurf anerkennt, dass digitale Gewalt häufig geschlechtsspezifische Dimensionen aufweist und insbesondere Frauen überproportional betroffen sind.

Kritisch bewerten wir dagegen die starke Fokussierung auf cisgeschlechtliche Frauen und Mädchen. Auch trans* Frauen, trans* Männer, nicht-binäre und intergeschlechtliche Personen sind in besonderem Maße von geschlechtsspezifischer digitaler Gewalt betroffen. Zudem sind queere Menschen generell besonders häufig von Gewalt im Netz betroffen. Weiterhin gibt es auch Formen von intersektionaler diskriminierender Online-Gewalt, die durch den aktuellen Entwurf nicht abgedeckt scheinen. Ein Gesetz zum Schutz vor digitaler Gewalt muss all diese besonders gefährdeten Gruppen in besonderem Maße berücksichtigen.

1. Geschlechtsspezifische Gewalt: Schutz muss inklusiver werden

Es ist zutreffend und empirisch gut belegt, dass cisgeschlechtliche Frauen besonders häufig Ziel digitaler Gewalt sind, insbesondere in Formen sexualisierter Gewalt, wie etwa bildbasierter sexualisierter Übergriffe, Cyberflashing oder sexualisierte Deepfakes.

Diese Schwerpunktsetzung, die im Entwurf indirekt durch den Verweis auf Richtlinien zur Gewalt gegen Frauen oder zur Geschlechtergleichstellung Frauen und Mädchen erfolgt, ist daher grundsätzlich nachvollziehbar und wichtig.

Gleichzeitig greift eine ausschließlich oder überwiegend auf cis Frauen ausgerichtete Perspektive zu kurz. Digitale Gewalt betrifft eine Vielzahl vulnerabler Geschlechter, darunter:

  • trans* Männer
  • trans* Frauen
  • nicht-binäre Personen
  • intergeschlechtliche Menschen

Über 60% der in einer Studie befragten trans* Personen in Berlin geben an, in sozialen Medien mehr oder minder häufig von Übergriffen betroffen zu sein. Über 10% sogar sehr oft.[1] Queere Personen im Allgemeinen (und darunter fallen nun neben den genannten Geschlechtsidentitäten auch schwule, lesbische, bi+ und a_spec Personen) sind in besonderem Maße von digitaler Gewalt, Hassrede und gezielten Einschüchterungskampagnen betroffen. Das betrifft auch bildbasierte sexualisierte Gewalt. In einer Studie mit über 16.000 Teilnehmenden in 10 Ländern zeigte sich, dass queere Teilnehmende mit fast doppelt so hoher Wahrscheinlichkeit von bildbasierter sexualisierter Gewalt betroffenen waren als nicht-queere.[2]

Selbstverständlich sind trans* Frauen schlicht und ergreifend Frauen und sollten daher von Maßnahmen zum Frauenschutz mit geschützt werden – wie auch das europäische Parlament erst dieses Jahr explizit eingefordert hat.[3] In der Praxis zeigt sich jedoch, dass trans* Frauen immer wieder von entsprechenden Schutzmaßnahmen und -einrichtungen, wie beispielsweise Frauenhäusern, ausgeschlossen werden. In einer Analyse von 2024 zeigte sich, dass nur knapp 7 % der untersuchten Frauenhäuser trans* Frauen aufnehmen.[4]

Der LSVD Berlin-Brandenburg empfiehlt ausdrücklich, im Gesetz gegen digitale Gewalt vulnerable geschlechtliche Gruppen umfassend und konkret zu nennen: cis Frauen, trans Frauen, trans Männer, nicht-binäre Personen und intergeschlechtliche Personen. Darüber hinaus sollten queere Personen im Allgemeinen als besonders vulnerable Gruppe genannt werden.

2. Binäre Körperbilder im Gesetz: „die weibliche Brust“

Der Referentenentwurf verweist in § 184k Abs. 1 Nr.2, 3 und 4 StGB-E explizit auf die „weibliche Brust“. Diese ist nicht weiter definiert. Die Formulierung knüpft an binäre und biologisierende Kategorien an und ist deshalb weder anschlussfähig an die im Personenstand vorgesehenen Geschlechtseinträge (weiblich, männlich, divers oder kein Eintrag), noch an die ganze Vielfalt der Geschlechtsidentitäten. Sie reproduziert die Sexualisierung von Brüsten ebenso wie es oben-ohne-Verbote tun.

Wenn nicht-binäre oder inter* Personen oder trans* Männer oder eben auch cis Männer Opfer digitaler sexualisierter Gewalt werden, die auf ihre Oberkörper abzielt, haben diese genauso Schutz verdient wie Frauen.

Wir empfehlen deswegen nachdrücklich eine geschlechtsneutrale Formulierung wie „Brust“, also ohne „weiblich“. Eine solche geschlechtsneutrale Bewertung von Oberkörpern wird auch durch Urteile gestützt, die es als diskriminierend erkennen, Frauen oder trans* Männern, inter* und nicht-binären Personen mit mehr Fettgewebe im Brustbereich das Schwimmen und Sonnen ohne Oberkörperbekleidung zu verbieten.[5] Hilfsweise empfehlen wir zumindest, mittels einer Formulierung wie „die Brust von Frauen oder die weiblich gelesene Brust von Menschen anderer Geschlechtsidentitäten“ die oben genannten Personengruppen mit einzubeziehen.

3. Intimsphäre ist subjektiv – intersektionale Lücken

Wir begrüßen sehr, dass der Referentenentwurf anerkennt und mit bedenkt, dass es Handlungen gibt, die gezielt sexualisierend und/oder entwürdigend sind, ohne dass dabei Nacktheit eine Rolle spielen muss.

Dennoch hat der Entwurf aus unserer Sicht gerade durch die Nennung spezifischer Körperteile noch mögliche Schutzlücken, was die entwürdigende Verletzung der Intimsphäre angeht. Beispielsweise gibt es zahlreiche Fälle, in denen muslimische Frauen im Hijab, Nonnen oder anderen Personen mit religiöser Kopfbedeckung, mittels Deepfake ohne Kopfbedeckung dargestellt wurden.[6]

Auch im Bereich queerfeindlicher Gewalt sind vergleichbare Fälle denkbar, etwa wenn trans* Frauen durch KI-generierte Bilder gezielt mit einem Bart dargestellt würden, um sie zu demütigen.

Diese Beispiele zeigen, dass der Entwurf weiterhin vorrangig sexualisierte Formen von Intimsphärenverletzungen adressiert, während andere Formen identitätsbezogener digitaler Gewalt weniger klar erfasst sind. Entscheidend für die Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht allein die Einordnung einer Darstellung als „sexualisiert“, sondern die Frage, ob sie gegen den Willen der betroffenen Person erfolgt und geeignet ist, deren Würde und Selbstbestimmung zu verletzen.

Vor diesem Hintergrund erscheint ein stärker an der individuellen Selbstbestimmung orientierter Schutzansatz geboten.

Unsere Empfehlung: Das Gesetz gegen digitale Gewalt sollte eine konsensbasierte Perspektive einnehmen. Nur Ja heißt Ja.

4. Durchsetzung und Zugang zu Rechtsschutz

Selbstverständlich können gesetzliche Regelungen ihre Schutzwirkung nur entfalten, wenn sie auch konsequent und wirksam umgesetzt werden. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Instrumente zur Rechtsdurchsetzung stellen hierfür eine wichtige Grundlage dar. Gleichwohl bestehen erhebliche Zweifel, ob diese ohne flankierende Maßnahmen tatsächlich zu einem effektiven Schutz aller Betroffenen führen.

Dies betrifft insbesondere den Zugang zu Rechtsschutz, der in der Praxis häufig von individuellen Ressourcen, rechtlicher Expertise und psychischer Belastbarkeit abhängt. Gerade Betroffene digitaler Gewalt – darunter sehr viele queere Personen – sehen sich oftmals erheblichen Hürden gegenüber, etwa bei der Einleitung gerichtlicher Verfahren, der Beweissicherung oder der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe.

Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, die Diskussion an vergleichbaren gesetzlichen Vorhaben auszurichten, insbesondere an der im Rahmen des Gewalthilfegesetzes geführten Debatte um einen Rechtsanspruch auf Schutz und Unterstützung sowie eine verlässliche, bedarfsgerechte Finanzierung entsprechender Hilfestrukturen.

Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass das Gewalthilfegesetz bereits den Schutz vor bestimmten Formen digitaler Gewalt, insbesondere bildbasierter Gewalt, zumindest mitumfassen soll. Umso wichtiger ist es, im vorliegenden Entwurf dort anzusetzen, wo weiterhin Schutzlücken bestehen.

Der LSVD Berlin-Brandenburg fordert insbesondere:

  • Ausbau niedrigschwelliger Unterstützungsangebote, insbesondere spezialisierter Beratungsstellen für Betroffene digitaler Gewalt, einschließlich solcher mit LSBTIAQ*-spezifischer Expertise,
  • Sicherstellung einer verlässlichen und langfristigen Finanzierung entsprechender Unterstützungsstrukturen, um bundesweit einen gleichwertigen Zugang für Menschen aller Marginalisierungen zu gewährleisten,
  • Verbesserung des Zugangs zu rechtlicher Durchsetzung, etwa durch kostenarme oder kostenfreie Verfahren sowie niedrigschwellige Vertretungsmöglichkeiten,
  • sowie ein Verbandsklagerecht für zivilgesellschaftliche Organisationen.

Besonders hervorzuheben ist, dass bestehende Schutzsysteme – einschließlich solcher, die im Kontext des Gewalthilfegesetzes entwickelt werden – queere Personen bislang nicht in ausreichendem Maße berücksichtigen, insbesondere trans*, inter und nicht-binäre Personen. Queere Personen sind häufig spezifischen Formen digitaler Gewalt ausgesetzt (zum Beispiel Misgendern und Deadnaming), die mit Diskriminierungserfahrungen und erhöhter Vulnerabilität verbunden sind. Diese Besonderheiten müssen sich auch in der Ausgestaltung von Hilfs‑ und Schutzstrukturen widerspiegeln.

Der LSVD Berlin-Brandenburg regt daher an, die Umsetzung des Gesetzes durch strukturelle Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener zu flankieren und dabei ausdrücklich eine inklusive Ausrichtung auf alle von digitaler Gewalt betroffenen Menschen sicherzustellen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die vorgesehenen rechtlichen Instrumente ihre Wirkung tatsächlich entfalten.

5. Fazit – zentrale Handlungsbedarfe

Der Referentenentwurf stellt einen wichtigen und überfälligen Schritt zur Bekämpfung digitaler Gewalt dar und enthält zentrale Verbesserungen für den Schutz Betroffener sowie die Durchsetzung ihrer Rechte.

Gleichzeitig zeigt der Entwurf in seiner aktuellen Ausgestaltung deutliche Lücken. Er bleibt in zentralen Punkten hinter dem Anspruch zurück, alle von digitaler Gewalt betroffenen Gruppen wirksam und gleichberechtigt zu schützen. Dies betrifft insbesondere die starke Fokussierung auf cisgeschlechtliche Frauen, während die spezifischen Betroffenheiten von trans*, inter und nicht-binären Personen sowie queeren Menschen im Allgemeinen nicht berücksichtigt werden. Auch andere Formen identitätsbezogener digitaler Gewalt jenseits sexualisierter Darstellungen werden bislang nicht hinreichend erfasst.

Darüber hinaus bedarf es einer konsequenten Flankierung durch wirksame Unterstützungs- und Durchsetzungsstrukturen. Ohne niedrigschwelligen Zugang zu Rechtsschutz, verlässliche Finanzierung von Beratungsangeboten und eine inklusive Ausgestaltung von Schutzsystemen droht das Gesetz hinter seinen Möglichkeiten zurückzubleiben.

Der LSVD Berlin-Brandenburg appelliert daher gemeinsam mit dem LSVD⁺ Bundesverband an den Gesetzgeber, den Entwurf im weiteren Verfahren gezielt nachzuschärfen und inklusiv weiterzuentwickeln. Ein wirksames Gesetz gegen digitale Gewalt muss die Vielfalt gesellschaftlicher Lebensrealitäten abbilden – und sicherstellen, dass alle Betroffenen gleichermaßen geschützt werden.

Fachliche Ansprechpartner*innen:

QueerSafe Berlin – Fachstelle queerfeindliche Gewalt im Netz

  • Thomas Schwarz (er/ihm)
  • Chris Walter (er/ihm)
  • Alex M. Gastel (dey/denen)

QueerSafe@lsvd.berlin

 

Mit freundlichen Grüßen

Florian Winkler-Schwarz

Geschäftsführer

LSVD Verband Queere Vielfalt

Berlin-Brandenburg e.V.

 

 

[1] https://www.lsbti-monitoring.berlin/wp-content/uploads/Monitoring-trans-und-homophobe-Gewalt_2022_barrierefrei.pdf

[2] Umbach, Rebecca, Nicola Henry, and Gemma Beard. „Prevalence and impacts of image-based sexual abuse victimization: A multinational study.“ Proceedings of the 2025 CHI conference on human factors in computing systems. 2025.

[3] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-10-2026-0010_DE.html

[4] https://www.hb.fh-muenster.de/opus4/frontdoor/index/index/year/2024/docId/17788

[5] https://freiheitsrechte.org/themen/soziale-teilhabe/ladg-plansche

[6] https://www.wired.com/story/grok-is-being-used-to-mock-and-strip-women-in-hijabs-and-sarees/